AVV 07 05 13*
Feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen›07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
⟷Spiegeleintrag:
07 05 14 — Feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen07 05 14 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig
AVV 07 05 13 steht für „Feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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