AVV 07 04 11*
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen›07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln und Bioziden
⟷Spiegeleintrag:
07 04 12 — Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen07 04 12 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 07 04 11 steht für „Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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