AVV 06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen06 10 Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien und der Herstellung von Düngemitteln

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 06 10 02 steht für „Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.3 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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