AVV 06 04 99
Abfälle a. n. g.
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 06 04 99 steht für „Abfälle a. n. g." und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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