AVV 05 06 04
Abfälle aus Kühlkolonnen
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse›05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 05 06 04 steht für „Abfälle aus Kühlkolonnen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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