AVV 01 01 01
Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen
01 Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen›01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 01 01 01 steht für „Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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